Je nach den Wünschen der Bauherrenschaft kann völlig unkompliziert auf Mustervertragswerke zurückgegriffen werden, die durch meinen Rechtsbeistand im Netzwerk gerne dem Bedarf beider Vertragspartner und den gewünschten Lösungsansätzen des Auftraggebers individuell angepasst werden können.
Hier ein paar Stichworte, die es gilt, in der Konzeptphase (LPH 0) zu diskutieren
Allgemeine Vertragsbedingungen für Architekten‐ und Ingenieurverträge (AVB)
§ 1 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Ändern sich während der Projektdurchführung die vorgenannten Regelwerke, so ist kurzfristig eine schriftliche Vereinbarung über die Anwendung der bisherigen oder der geänderten Anforderungen zu treffen. Soweit bei Anwendung der geänderten anerkannten Regeln der Technik etwaige Mehraufwendungen des Auftragnehmers für Planungsänderungen oder wegen Terminverzögerungen anfallen, ist eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren.
(2) Der Auftragnehmer hat seine Leistung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich an der Planung Beteiligten gemäß §3 Abs. 8 HOAI abzustimmen.
(3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen eine Anordnung des Auftraggebers, weil er sie für nicht sachgemäß oder unzweckmäßig hält, hat er dies unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber schriftlich geltend zu machen. Besteht der Auftraggeber trotz begründeter Bedenken schriftlich auf der Ausführung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem nachzukommen, es sei denn, er verstieße damit gegen anerkannte Regeln der Technik oder gegen die vertraglichen Pflichten. Der Auftragnehmer ist dann von der Haftung für solche Mängel befreit, die sich aus der Anordnung des Auftraggebers ergeben.
(4) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber kurzfristig schriftlich über alle für die Durchführung der vereinbarten Leistung wesentlichen Umstände zu unterrichten; insbesondere über solche Umstände, aus denen sich eine Steigerung der Kosten oder eine Verzögerung des Vorhabens ergeben kann.
(5) Als Sachwalter des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer oder Lieferanteninteressen vertreten.
§ 2 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrags im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zeitnah zu unterstützen, insbesondere Fragen in angemessener Frist zu beantworten und Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass die Planung und die Ausführung gegenüber dem vorgesehenen Ablauf nicht verzögert wird. Gegenüber den weiteren Beauftragten übt der Auftraggeber die Auftraggeberfunktion aus und stimmt sich dabei mit dem Auftragnehmer ab.
(2) Der Auftraggeber hat fachlich erforderliche Verträge und Vereinbarungen mit anderen Planern und Beratern rechtzeitig abzuschließen bzw. nach Vorlage der geprüften und gewerteten Angebote (und eventuell erforderlichen Bietergesprächen) kurzfristig zu entscheiden, an wen Planungs, Bau- und ggf. Lieferleistungen vergeben werden. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer kurzfristig über alle Vereinbarungen die mit anderen Planern, Beratern, Lieferanten abgeschlossen werden.
(3) Weisungen an die am Bau Beteiligten erteilt der Auftraggeber nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer, außer wenn Gefahr im Verzug ist und der Auftragnehmer nicht zur Verfügung steht.
(4) Der Auftraggeber benennt eine vertretungsberechtigte Person sowie einen oder mehrere ständige Vertreter, die Entscheidungen des Auftraggebers treffen dürfen und für die Entgegennahme von Mitteilungen und Erklärungen des Auftragnehmers zuständig ist.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers
(1) Soweit es seine Aufgaben erfordern, ist der Auftragnehmer im Rahmen seiner Vertragspflichten berechtigt und ggfs. verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers zu wahren. Er darf den an der Baumaßnahme Beteiligten die notwendigen Anordnungen zu erteilen. Ebenso kann er ggfs. mit Behörden und Nachbarn verhandeln.
(2) Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, die mit Kosten für den Auftraggeber verbunden sind – insbesondere Abschluss, Ergänzung und Änderung von Verträgen –, darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Soweit Gefahr im Verzug und eine Entscheidung des Auftraggebers kann nicht rechtzeitig herbeigeführt werden.
§ 4 Planungsänderungen
Bei Planungsänderungen handelt es sich um Leistungen, die nicht mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sind. Die Vertragsparteien haben über die Honorierung von Planungsänderungen eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, die sich an den Regelungen gemäß § 3 Absatz 2 sowie §7 Absatz 5 HOAI orientiert. Diese Vereinbarung soll möglichst kurzfristig vor Durchführung der Leistung getroffen werden.
§ 5 Aufbewahrung von Planungsunterlagen
Nach Beendigung der Leistungen des Auftragnehmers und nach vollständiger Honorarabrechnung kann der Auftraggeber verlangen, dass ihm die Planungsunterlagen mit Ausnahme der Originale überreicht werden. Soweit die Unterlagen nicht übergeben werden, hat der Auftragnehmer diese Unterlagen über einen Zeitraum von 5 Jahren nach Abnahme des letzten Gewerkes auf der Baustelle aufzubewahren. Vor der Entsorgung von Planungsunterlagen hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger zur Aushändigung anzubieten.
§ 6 Urheberrecht
(1) Das Objekt darf einmal entsprechend der Planung des Auftragnehmers realisiert werden. Ein Nachbaurecht besteht nicht. Die Übertragung des vorgenannten Nutzungsrechts ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, wenn der Vertragsgegensstand mindestens die Leistungen der Leistungsphasen 2 bis4 umfasst. Der Auftraggeber hat Veröffentlichungen mit einer Namensangabe des Auftragnehmers zu versehen.
(2) Änderungen am urheberrechtlich geschützten Werk sind ohne Einwilligung des Auftragnehmers unzulässig, wenn nicht die Verweigerung der Einwilligung gegen Treu und Glauben verstößt. Der Auftragnehmer hat das Recht, mit den Leistungen für Änderungen am Werk beauftragt zu werden, soweit nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Vertragsobjekt – nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber ‐ auch nach Beendigung dieses Vertrags zu betreten. Fotos dürfen auch von innen angefertigt werden. Soweit im Einzelfall berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers dem Anfertigen von Fotos entgegenstehen, gelten diese Interessen vorrangig.
§ 7 Nachunternehmer
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Leistungen des Vertragsinhalts durch Nachunternehmer erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber vor Abschluss der Nachunternehmerverträge mit, wen er mit der Erbringung der von Nachunternehmerleistungen beauftragen wird. Die Leistungserbringung durch Nachunternehmer kann der Auftraggeber nur ablehnen, wenn er fachlich begründete Einwendungen gegen die Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Nachunternehmers geltend machen kann. Der Auftragnehmer hat im Vertrag mit dem Nachunternehmer zu regeln, dass eine weitere Beauftragung an nachgeordnete Unternehmer nicht zulässig ist.
§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen den Honoraranspruch des Auftragnehmers ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aus diesem Vertrag zulässig.
§ 9 Mängelhaftung, Abnahme
(1) Die Haftung für Mängel richtet sich nach den Bestimmungen des BGB, soweit nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist.
(2) Der Auftragnehmer ist insoweit von der Haftung für Mängel seiner Leistung befreit, als diese auf schriftlichen Anordnungen des Auftraggebers beruhen und der Auftragnehmer dagegen Bedenken geltend gemacht hat (§ 1 Absatz 3).
(3) Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Mängeln an dem Bauwerk in Anspruch, hat der Auftragnehmer zunächst das Recht die Schadensbeseitigung selbst durchzuführen. Der Auftraggeber kann dies nur in solchen Fällen ablehnen, wenn dies für ihn im Einzelfall unzumutbar ist.
(4) Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass sich dieser außergerichtlich zunächst ernsthaft bei dem Dritten um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemüht.
(5) Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung. Ist die Leistungsphase 9 Vertragsbestandteil, dann wird unmittelbar nach Abschluss der Leistungen der Leistungsphase 8 die Leistungen förmlich als Teilabnahme abzunehmen. Ist die Vertragsleistung nach Abschluss der Leistungsphase 8 beendet, dann erfolgt unmittelbar im Anschluss die förmliche Abnahme.
(6) Bei Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis sowie für außervertragliche Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nicht bei leicht fahrlässigem Verhalten, soweit nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet, soweit
Soweit eine Haftung in Betracht kommt, erstreckt sie sich der Höhe und dem Umfang nach nicht auf vom Auftragnehmer nicht vorhersehbare, vertragsuntypische oder vom Auftraggeber beherrschbare Schäden.
(7) Die Haftungsbegrenzungen nach Absatz 6 bestehen nicht, soweit der Schaden durch eine Versicherung des Auftragnehmers gedeckt ist.
§ 10 Vorzeitige Vertragsbeendigung
(1) Die Kündigung des Vertrags bedarf der Schriftform.
(2) Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin nachweisbar erbrachten Leistungen einschließlich der dafür entstandenen Nebenkosten.
(3) Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, hat er Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die ersparten Aufwendungen werden mit 40 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen pauschaliert. Den Parteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die ersparten Aufwendungen geringer oder höher ausgefallen sind.
(4) Wird der Vertrag einvernehmlich von den Parteien aufgehoben, gelten die Absätze 2 und 3 ebenfalls.
(5) Die §§ 6 und 7 bleiben bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags unberührt.
§ 11 Geltung der Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen auch nicht dadurch Gültigkeit, dass der Auftragnehmer ohne weiteren Vorbehalt seine Leistung vertragsgemäß erbringt.